GoBD / TSE 2022 - neue Vorschriften der Finanzverwaltung für Kassensysteme

https://www.net-dream.de/Kassensystem/Kassengesetz%20Technische%20Sicherheitseinrichtung%20(TSE)%20Belegausgabepflicht

Implementierung der TSE 2021 (Technische Sicherheitseinrichtung)
Die TSE-Lösung ist zertifiziert und in unsere Kassensysteme und Software implementiert. Aktuell bieten wir unseren Kunden die Offline Hardware-Lösung (in Form eines USB-Sticks) an. Bei jedem der angebotenen Kassensysteme bzw. Software ist das TSE-Modul (USB) im Lieferumfang enthalten.

Beim Erwerb der Kassensysteme ist die TSE-Lösung bereits installiert, wodurch Sie nichts zusätzlich installieren sollen - den TSE-Stick einfach per USB an die Kasse anschließen.
Beim Erwerb der Kassensoftware wird Ihnen das TSE-Modul (USB) inkl. Installationsanleitung per Post geschickt.

Offline Hardware-Lösung (ohne Internetanbindung)
Bei der Hardware (Offline) Lösung wird jedem Kunden die TSE-Hardware zur Verfügung gestellt (per Post geschickt) und zusätzlich auch ein spezielles TSE-Update auf dem Kassensystem installiert (via TeamViewer). Die Kassenbewegungen werden dabei kryptografisch verschlüsselt in der TSE-Hardware gespeichert.

Online-Lösung
Bei der Online Lösung wird ein spezielles Update auf dem Kassensystem installiert (via Team Viewer). Das Kassensystem muss dabei permanent am Internet angeschlossen sein. Die Kassenbewegungen werden dabei online in eine TSE-Cloud übertragen und hier kryptografisch verschlüsselt gespeichert.

Nichtbeanstandungsregelung ab 01.01.2020 bis zum 30 September 2020
Am 06.11.2019 hat das BMF mit seinem ofiziellen Schreiben mitgeteilt, dass die Verwendung der elektronischen Aufzeichnungssysteme ohne TSE nach dem 31.12.2019 bis zum 30 September 2020 nicht beanstandet wird. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen müssen jedoch umgehend durchgeführt und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden.

Das bedeutet:

1.    TSEs sind implementieren.
2.    Bis 30.09.2020 gibt es aber keine Sanktionen.
3.    Die Standards der DSFinV-K müssen erst ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung, spätestens aber ab 30.09.2020 erfüllt werden.
4.    Steuerpflichtige müssen die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO erst dann einbringen, wenn es ein Online-Formular dafür geben wird.


Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung  elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.  Dezember 2019

Neue Kassensicherungsverordnung 2020 (KassenSichV)

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Die Technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) ist ein Sicherheitsmodul, das in elektronischen Kassensystemen zum Einsatz kommt. Es sorgt für eine unveränderbare, manipulationssichere Aufzeichnung aller Kassenvorgänge und verhindert eine nachträgliche Bearbeitung von Kassendaten.

Zum Schutz gegen die Manipulation der Kassensysteme müssen ab dem 1 Januar 2020 die Kassensysteme durch BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifiziert sein. Dafür muss jedes Kassensystem mit einer TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) ausgerüstet werden. Dadurch werden die im Kassensystem aufgezeichneten Daten gegen nachträgliche Manipulationen jeglicher Art geschützt.

Laut DFKA e.V. haben die TSE-Anbieter eine Verfügbarkeit für das vierte Quartal 2019 angekündigt.

Kassenmeldepflicht

Darüber hinaus muss ab dem 01.01.2010 jedes Kassensystem innerhalb eines Monats nach Anschaffung beim Finanzamt angemeldet werden. Die Kassensysteme, die bis 2020 erworben wurden, müssen bis spätestens 31.01.2020 beim Finanzamt angemeldet werden. Wer mehrere Kassensysteme in seinem Geschäft betreibt, muss jedes Kassensystem bei der Finanzverwaltung anmelden. Auch die Außerbetriebnahme der Kassensysteme muss bei der Finanzverwaltung gemeldet werden.

Belegausgabepflicht

Dazu kommt auch die Belegausgabepflicht – für jeden Geschäftsvorgang muss ein Kassenbeleg auf Papier gedruckt oder digital erstellt werden.



Die GoBD Anforderungen im Überblick:

Ab 1. Januar 2017 müssen Kassensysteme jede einzelne Kassenbewegung erfassen. Alle Kassenbewegungen müssen unverdichtet und unveränderbar dauerhaft gespeichert werden. Nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen sein (Manipulationssicherheit).

In unseren Kassensystemen durch die Nutzung der POSprom Software wird jeder Umsatz einzeln elektronisch erfasst, gespeichert und archiviert.

Die Kassenbewegungen werden elektronisch protokolliert:

-    Einpflege von Artikeln (manuelle Artikeleingabe und auch durch Import/Export)
-    Sämtliche Preisänderungen (direkt über die Artikelverwaltung und durch die Anwendung von Rabattaktionen jeder Form)
-    Sämtliche MwSt-Änderungen
-    Kundendaten
-    Buchung einzelner Artikel
-    Aufnahme von Bestellungen
-    Sofort-Storno Buchungen
-    Stornobuchungen (Warenrückgabe)
-    Erstellung von Kassenbons (Kassenbelege). Egal, ob der Kassenbon gedruckt oder nicht gedruckt wurde.
-    Erstellung von Bewirtungsbelegen
-    Einlagen
-    Entnahmen
-    Tisch-Umbuchungen
-    Etc.

Nachträgliche Veränderungen der im Kassenprogramm gespeicherten Daten sind ausgeschlossen. Alle Daten inkl. Protokollierungen können jederzeit der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, auch im Falle einer Kassennachschau. Dafür ist in jedem Kassenprogramm ein spezielles Tool zum Export der archivierten Daten und Protokollierungen integriert. Dadurch sind die Daten für den Prüfer des Finanzamts abrufbar und lesbar.

Die Daten können über einen Zeitraum von zehn Jahren in der digitalen Form archiviert werden. Dafür besteht die Möglichkeit, die Daten im Kassensystem selbst (auf der Festplatte) oder auf externen Speichermedien (z.B. USB-Stick, externe Festplatte etc.) durch die Erstellung von Backups (Sicherungen) zu archivieren.

Beim Erwerb von Kassensystemen oder Kassensoftware wird eine Bedienungsanleitung mitgeschickt, in der u.a. auch die Programmierung des Kassensystems ausführlich beschrieben ist. Außerdem können die Bedienungsanleitungen jederzeit direkt von unserem Server als PDF heruntergeladen werden.